Ich habe 2023 eine UG gegründet und mache die Buchhaltung selbst. Es steht nun mein erster Jahresabschluss an. Dazu folgende Frage zur Schlussbilanz:
Ich habe in einigen Artikeln widersprüchliche Angaben zur Aufstellung der Schlussbilanzbei der einer UG gelesen. Einige Artikel sagen das die Schlussbilanz durch die Pflicht 25% des Jahresüberschusses in die Gesetzliche Rücklage einzustellen immer den Bilanzgewinn ausweisen muss.
D.h. das die Buchung der Rücklage (SKR04 7765 "Einstellung in die gesetzliche Rücklage" an 2930 "gesetzliche Rücklage" erfolgt am 31.12.2023 mit dem Ergebnis, dass dann der Bilanzgewinn und nicht der Jahresüberschuss ausgewiesen wird.
Hier müsste man dann aber doch noch eine Überleitungsrechnung in der GuV machen um den Jahresüberschuss dann dort auszuweisen Korrekt?
Ich fände es aber einfacher in der Schlussbilanz nur den Jahresüberschuss auszuweisen und diesen am 01.01.2024 als Gewinnvortrag vor Verwendung ins neue Geschäftsjahr einzubuchen.
Dann würde im März einen Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss und zur Verwendung des Gewinns fassen und dann an diesem Tag auch die Einstellung in die gesetzliche Rücklage buchen.
Nun zur konkreten Frage. Ist der erste Weg gesetzlich vorgeschrieben oder geht auch die zweite Variante. Gibt es da irgendwelche Vor- und Nachteile falls beiden Varianten möglich sind. Muss ich ggf. noch etwas beachten?
Ich freue mich auf Eure Rückmeldung
FG das Ostlicht