Gold als Wertanlage

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Gold als Wertanlage
Hallo, ich weiss nicht, ob ich gerade zu quer denke, oder ob es wirklich ein Problem ist.

Ich habe einen Mandanten, der ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die nur noch vermögensverwaltend tätig ist. (Pensionen auszahlen). Er hat sich privat vor ein paar Jahren einen Barren Gold als Geldanlage gekauft, verwaltet von der X-Bank. Dieses Gold hat er letztes Jahr in das Depotkonto der GmbH eingelegt. Er ist der Meinung, es wäre nur eine Verschiebung und  es müsste nichts steuerlich berücksichtigt werden.

Ich denke, er muss als Privatperson keine Wertsteigerung versteuern, da das Gold schon lange genug im Privatvermögen war. Bei der GmbH würde ich das Gold mit dem Wert zum Übertrag einlegen und zum jeweiligen Abschlussstichtag die Wertsteigerung als Gewinn buchen (In Handels- und Steuerbilanz). (Derzeit gehe ich davon aus, dass es auch in den nächsten paar Jahren zu keinem Wertverlust von Gold kommt). Die GmbH hat nur noch für ca. 5-6 Jahre genug Vermögen um die Pensionen zu zahlen und wird dann liquidiert.

Sehe ich das so richtig? Wer kann mir die entsprechenden Grundlagen hierfür sagen? Ich stehe bei dem Fall total auf dem Schlauch

Schon mal danke für Eure Hilfe.
[CODE] zum jeweiligen Abschlussstichtag die Wertsteigerung als Gewinn buchen (In Handels- und Steuerbilanz[/CODE]

Warum? Das wäre ein nicht realisierter Gewinn. Es ist  nach § 252 Abs.1 Nr 4 HGB verboten. Das gilt natürlich auch für die Steuerbilanz.

Die Goldeinlage stellt bei der GmbH eine Verdeckte Einlage dar, die nach § 6 Abs.6 S.2 die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöht. Gleichzeitg wird diese Einlage dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 ESTG zugeordnet. Dementsprechend muss es gesondert ausgewiesen werden und das entsprechend Formular 37F ausgefüllt werden.

Wenn der Barren-Gold mehr als ein Jahr im Privatvermögen des Gesellschafters war, erfolgt bei der Einlage keine Besteuerung auf der Seite des Gesellschafters.
Hallo!

Als erstes bleibt es dem Gesellschafter überlassen, ob er das Gold als "gewillkürtes Betriebsvermögen" einlegt oder nicht, notwendiges Betriebsvermögen kann es per Definition nicht sein, denn sonst müsste das Gold verkauft werden um die Pensionen zu zahlen. Dann wäre die Frage der weiteren Bewertungen zum Jahresende überflüssig.

Wenn er etwas einlegt, stellt sich die Frage mit welchem Wert:
Natürlich mit dem Teilwert, max den AK bei Erwerb < 3 Jahre vor der Einlage!
§ 6 Absatz 1 Nummer 5 EStG:
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, .......

Ob der Gesellschafter die (angenommene) Wertsteigerung als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§23 EStG) versteuern muss, hängt
von der Spekulationsfrist (1 Jahr) ab.

Wenn das Gold nun mit dem TW den Weg in die Bilanz der GmbH gefunden hat, stellt sich die Frage nach der Zuordnung zum AV oder zu UV.
Ich gehe von einer Eingliederung in das UV aus, andernfalls hätte die Einlage insgesamt keinen Rechtfertigungsgrund, wenn nach 5 Jahren die GmbH eh geschlossen wird und das Gold noch vorhanden wäre. Warum dann die Einlage?

Bewertung im UV:
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG:
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann (=Wahl) dieser angesetzt werden.

Die Bewertung von UV im Handelsrecht (=Handelsbilanz)

§ 253 Absatz 4 HGB
Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind (=Pflicht) Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.

Erfolgt die Klassifizierung in das AV der GmbH, können Sie die Bewertungen ebenfalls selbst studieren aus § 6 EStG für die Steuerbilanz und § 253 HGB für die Handelsbilanz.

Patrick Jane
Patrick Jane
Das macht ja auch Sinn, ich denke nur dass man auch in Gold investieren sollte. Die Inflation ist auf dem Vormarsch und die Lebensmittel sind so unglaublich teuer geworden. Das Geld verliert im Moment an Wert. Das ist hart zu hören, aber die Wahrheit. Eine gute individuelle Beratung zum Thema Werteinschätzung bekommt man übrigens ganz in der Nähe bei den Mitarbeitern von [COLOR=#000000]https://www.baumfalk-ankauf.de[/COLOR]. Bisher habe ich in den verschiedensten Foren nur gutes über diese Firma gelesen. Dort möchte ich ebenfalls nächste Woche hinfahren.
Bearbeitet: KimJioS - 22.03.2022 13:01:13
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