Hallo Benjamin,
habe mit deiner Frage gedanklich auseinandergesetzt.
Komische Frage, vielleicht eine klassische "Fangfrage" in den Übungsaufgaben oder Klausuren.
Also mein schlaues Buch "Bilanzierung" von Xpert Business (edumedia Verlag) in die Hand genommen und gelesen unter der Rubrik
"Basis: Bilanzierung des Eigenkapitals.
Da steht:
In die Gewinnrücklage werden nur Beiträge ausgewiesen, die aus dem Ergebnis eines laufenden oder früheren Geschäftsjahres gebildet werden. (§ 272 Abs.3 HGB)
Während also die Kapitalrücklage aus der Außenfinanzierung durch Ausgabe von Anteilscheinen über deren Nennwert (Überpari-Emissionen) stammt, sind die
Gewinnrücklage aus dem vom Unternehmen erwirtschafteten Jahresüberschuss einzubehalten (=Gewinnthesaurierung). Durch diese Innenfinanzierung
werden Gewinne also nicht ausgeschüttet, sondern dem Eigenkapital zugeführt.
Ein gesonderter Ausweis der Gewinnrücklagen ist nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erforderlich und setzt sich aus folgenden
Positionen zusammen.
- Gesetzliche Rücklagen
- Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen.
- Satzungsmäßige Rücklagen
- Andere Rücklagen
Mein Fazit:
zuerst mal schauen in der Aufgabe, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. Wenn nicht kurzen Satz dazu machen, warum kein Ausweis.
Wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt, würde ich zum Beispiel den Gewinn/Überschuss dem Eigenkapital zurechnen.
Der Gewinn wird also nicht "verlebt" für irgend was, die Kohle also nicht ausgegeben, sondern bleibt im Unternehmen.
Wenn in der Aufgabe irgend was ermittelt werden soll, würde ich halt den normalen Gewinn ermitteln, weil der ja die Basis ist, um eine Gewinnrücklage überhaupt
bilden zu können.
So sehe ich das.
Vielleicht zielt die Aufgabe noch darauf ab, dass man den Gewinnvortrag/Verlustvortrag ermitteln soll oder
den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.