Wie ich jetzt schon mehrmals gelesen habe, müssen Transportversicherungskosten als Anschaffungsnebenkosten
aktiviert werden, wenn direkt zurechenbar. Ist das so richtig? Und wenn ja, wo ist diese "Ausnahme" gesetzlich
geregelt? Vielen Dank.
Urselie
02.11.2011 13:42:45
Gemäß § 248 (1) HGB dürfen Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht aktiviert werden.
Wie ich jetzt schon mehrmals gelesen habe, müssen Transportversicherungskosten als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden, wenn direkt zurechenbar. Ist das so richtig? Und wenn ja, wo ist diese "Ausnahme" gesetzlich geregelt? Vielen Dank. Urselie |
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02.11.2011 14:17:22
Es handelt sich um keine Ausnahme. § 248 HGB sagt das Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht aktiviert werden dürfen. Dabei handelt es sich i.d.R. um Vertriebskosten, also z.B. Kosten für Vertreterprovisionen oder Bearbeitungsgebühren.
Die Versicherung selbst ist unter bestimmten Vorraussetzungen aktivierbar. Transportversicherungen sind Anschaffungsnebenkosten und als solche zwingend den AK zuzurechen, also zu aktivieren. Das findest du in § 255 Abs.1 Satz 2. MfG Aza
Bearbeitet:
Aza - 03.11.2011 13:31:39
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02.11.2011 23:36:46
Hallo,
ich lese gerade den Beitrag und verstehe nicht ganz. Transportversicherung - ist hier Kasko gemeint oder richtige Güterversicherung (z.B. bei Speditionsfirma wird die Ware, die für einen Anderen transportiert wird, versichert). So viel wie ich weiß, wird Kaskoversicherung sofort abgesetzt. Und Güterversicherung kann man doch nicht zu einem bestimmten LKW zuordnen. Oder sehe ich die Sache ganz falsch??? ![]() |
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03.11.2011 13:09:43
Du musst unterscheiden bei wem die Kosten anfallen. Wird "frei Haus" geliefert, übernimmt der Verkäufer die Transportkosten (einschließlich) Transportversicherung. Sie stellen beim Verkäufer Aufwand dar, während sie beim Verkäufer nicht berücksichtigt werden. Bei "unfreier" Lieferung übernimmt der Käufer die Kosten und sind aus seiner Sicht gem. § 255 Abs. 1 HGB als Anschaffungsnebenkosten gemeinsam mit den Anschaffungskosten zu aktivieren. Welche Kosten zu aktivieren sind bestimmt der Gesetzgeber. In diesem Falle macht es jedoch tatsächlich Sinn. "Zweck der Einbeziehung der Anschaffungsnebenkosten in die Anschaffungskosten ist eine periodengerechte Verteilung des Aufwands" ( Waschbusch in Haufe HGB-Kommentar zu § 255 HGB m.w. N.) MfG Aza |
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