Lieferdatum = Rechnungsadatum

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Hallo zusammen,

ich habe eine Rechnung vorliegen, auf der kein gesondertes Lieferdatum vermerkt ist. Rechnungsadatum ist der 5.11.10 und an diesem Tag wurde die Ware auch geliefert. (Rechnungsbetrag über 2.000 €, Anlagevermögen, heißt dieser Beleg wird auch auf jeden Fall von den WPs gründlich angeschaut..)

Meines Wissens nach reicht das so aber nicht aus, da auch kein Vermerk: "Lieferdatum ist gleich Rechnungsdatum" auf der Rechnung zu finden ist.

Muss ich den Rechnungsaussteller bitten, mir eine ordnungsgemäße Rechnung (auf der das Lieferdatum vermerkt ist bzw. der Hi nweis, dass das LD = RD entspricht?

Ansonsten laufen wir doch Gefahr, den Vorsteuerabzug verwehrt zu bekommen, oder?

Vielen Dank und Grüße von

Jana
Hallo Jana,

geregelt ist dies in § 14 Abs. 4 Satz 6 des UStG.

Dort heißt es:
ZITAT:
Zitat
...
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
...
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes
5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des
Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem
Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,...

Also ich verstehe das so, dass das Lieferdatum nur erforderlich auf der Rechnung ist, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht.

Gustav unser Experte in Sachen USt wird sich bestimmt noch zu diesem Sachverhalt äußern.

Gruß
Andreas
Hallo allerseits,

die Angabe des Leistungsdatums ist stets erforderlich, auch wenn es mit dem Datum der Rechnung übereinstimmt. In diesen Fällen reicht aber die Angabe "Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum" (siehe Abschnitt 14.5 Abs. 16 Satz 1 und 2 UStAE). Nachzulesen hier:

http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_310/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentl­ichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/node.html?__nnn=true

Das Gesetz ist da etwas unscharf formuliert. Der letzte Halbsatz in § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG "und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt" bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts.

Mal ganz allgemein: Für Fragen sie diese lohnt sich eigentlich immer ein Blick in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (= frühere UStR), den das BMF auf seiner HP veröffentlicht hat (siehe genannter Link). Dort findet man das Grundwerk sowie tagesaktuell alle ergänzenden Schreiben.

Viele Grüße + ein schönes WE von
Gustav
dankeschön!!!
und ebenfalls ein schönes WE!
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