Die Anforderungen an eine Inventur ergeben sich aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Inventur (GoI), ujnd die sind:
Grundsatz der Vollständigkeit
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung
Grundsatz der Nachprüfbarkeit
Grundsatz der Klarheit
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
Wie nachgewiesen wird, dass die Grundsätze auch erfüllt wurden, ist vom Gesetzgeber nicht festgelegt. In Zeiten ohne mobile Computer wurde zum Nachweis der Erfüllung des Grundsatzes der Richtigkeit und Willkürfreiheit das Vier-Augen-Prinzip (Ansager und Schreiber) verwendet. Und natürlich durfte zur Aufschreibung kein Bleistift verwendet werden. Jedes Blatt wurde von beiden Beteiligten unterzeichnet.
Davon kann man heute abweichen: Software zur Inventur mit Anmeldung des Users (passwortgesichert), Scan der Artikelnummer (oder der Inventarnummer), Erfassung der Menge (bei Inventur des Umlaufvermögens), Ausschluss von nachträglichen manuellen Änderungen, Speicherung der Inventurdaten ohne Manipulationsmöglichkeit - und schon ist der Nachweis erbracht

Wer ganz sicher gehen will: das Konzept der scannerbasierten Inventur dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer vorab zur Prüfung zur Verfügung stellen. Gibt er frei, ist alles klar.