Das InvStG zielt eigentlich auf Privatanleger ab, nicht auf Körperschaften. Andererseits gibt es keine Regel, die es verbietet, diese Vorgehensweise auf Körperschaften anzuwenden, da sie inhaltlich Sinn ergibt.
Jedoch ist der Prozess der jährlichen Berechnung aufwändig und die Verrechnung beim Verkauf nicht weniger komplex. Besonders kompliziert wird es, wenn nur ein Teil eines ETFs verkauft wird. Zudem müssen außerhalb der regulären Buchhaltung Tabellen über bereits entrichtete Vorabpauschalen geführt werden, um sie bei einem Verkauf wieder verrechnen zu können.
FWIW, ETFs sind für Körperschaften nicht besonders attraktiv, da ihre Besteuerung nicht so niedrig ist wie bei reinen Wertpapieren. Dennoch können sie je nach Anwendungsfall sinnvoll sein – sie bieten gute Performance bei vergleichsweise geringem Aufwand, falls man die Vorabpauschale umgehen kann.
Daher die Frage: Müssen auch Körperschaften die Vorabpauschale abführen? Das Netz bietet hierzu keine eindeutige Antwort.