Ich hatte mal gelernt das in einer EÜR die Zinsen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme komplett in den Aufwand gebucht werden. Dem entgegen steht der § 11 EStG, als das Zufluß- und Abflußprinzip im Steuerrecht.
Natürlich werden die Zinsen erst über die gesamte Laufzeit des Kredites vom Unternehmen bezahlt. Aber anders als bei der Bilanzierung, sind bei der Einnahme- und Überschuss Rechnung die Zinsen sofort abzugsfähig. Ich habe das mal so gelernt, weiß aber nicht mehr die rechtliche Grundlage. Und wie das immer so ist kommt irgendwann der Tag wo man es wissen sollte. Entsprechende Abgrenzungskonten wie in der Bilanz, gibt es bei der EÜR ja auch nicht. Ich hätte also schon Probleme der zeitanteiligen Verbuchung, da keine Konten dafür im SKR vorgesehen sind. Es sei den ich nehme für die EÜR Bilanzkonten! Aber wer macht den soetwas?
Ich weiß auch, dass einige Steuerberater und Buchhalter es ebenso buchen wie ich, also Zinsen sofort in den Aufwand.
Aber warum? Was ist die rechtliche Grundlage dafür?

Sollte die einer kennen, wäre ich dankbar mir die Quellen (Gesetz, Richtlinien, Urteile etc.) mitzuteilen. Ich muss jemanden überzeugen welcher auf dem § 11 EStG herumreitet.
Vielen Dank!