Dein Praxisbeispiel ist grundsätzlich korrekt und entspricht im Übrigen auch der Vorgehensweise in der Theorie ( vgl. z.B. Bornhofen oder Deitermann).
Allerdings sollte man aus der Gründen der Klarheit ( GoB ) zunächst die ausfallende Forderung
immer von den einwandfreien Forderungen trennen. Diese Umbuchung erfolgte in deinem Praxisbeispiel leider nicht.
Erst im zweiten Schritt erfolgt dann die Abschreibung; entweder direkt oder indirekt. In deinem Beispiel verwendest du das Konto EWB, du schreibst also indirekt ab.
Und darin liegt auch der Knackpunkt. Mit dem Buchsatz
Zuführung EWB an EWB auf Forderungen hast du bereits eine Abschreibung vorgenommen und damit den Gebot der vorsichtigen Bewertung entsprochen.
Mit deinem 4. Buchungssatz schreibst du nochmal ab ! Das kann aber denklogisch nicht richtig sein und zwingt dich natürlich zu Buchungssatz 5. Diesen machst du aber nur als Korrektur zu deinem Buchungssatz 4 und nicht etwa, weil du tatsächlich einen Ertrag erzielt hast. Das ist überflüssig, und wird auch nicht vom HGB gefordert.
Hinweis:
In der Bilanz wird nur der geminderte Forderungsbestand ausgewiesen; auf den Konten Forderungen LuL und zweifelhafte Fordeungen. Denn das handelsrechtliche Gliederungsschema der Bilanz nach § 266 HGB kennt keine Wertberichtigung.
Ob man nach IFRS genauso bewertet kann ich nicht sicher sagen. Insbesondere, ob du überhaupt abschreiben darfst. Nach IFRS wird ja bekanntlich nicht so vorsichtig bewertet. Sollte eine Abschreibung deiner Forderung auch nach IFRS auch möglich sein, kannst du dies genau so behandeln wie nach HGB. Aber das hast du ja selbst oben schon geschrieben

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MfG
Aza