Es liegt keine Minderung der AK vor, da ihr SE und nicht z.B. Skonto abziehen wollt.
Daher muss das Gerät natürlich mit 100 TE eingebucht werden. Der SE ist separat zu erfassen. Dadurch habt ihr auch eine den GoB entsprechende Buchhaltung ( Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Bilanz/ Buchführung). Übrigens ist es verboten Aufwand und Ertrag miteinander zu verrechnen.
Vertragsstrafen gelten als echter Schadensersatz. Der zeichnet sich dadurch aus, dass es an einem Leistungsaustausch fehlt. Der Vertragsstrafe steht also keine Gegenleistung gegenüber. Daher ist die Zahlung der Vertragsstrafe nicht umsatsteuerlich relevant.
Auszug aus
UStR Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UStG (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008)
Zu § 1 UStG
(2) 1 Vertragsstrafen, die wegen Nichterfüllung oder wegen nicht gehöriger Erfüllung (§§ 340, 341 BGB) geleistet werden, haben Schadensersatzcharakter (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. 7. 1997, V R 94/96, BStBl II S. 707). 2 Hat der Leistungsempfänger die Vertragsstrafe an den leistenden Unternehmer zu zahlen, ist sie deshalb nicht Teil des Entgelts für die Leistung. 3 Zahlt der leistende Unternehmer die Vertragsstrafe an den Leistungsempfänger, liegt darin keine Entgeltsminderung (vgl. BFH-Urteil vom 4. 5. 1994, XI R 58/93, BStBl II S. 589). 4 Die Entschädigung, die ein Verkäufer nach den Geschäftsbedingungen vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), ist nicht Entgelt, sondern Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1961, V 263/58 U, BStBl III S. 300). 5 Eine Willenserklärung, durch die der Unternehmer seinem zur Übertragung eines Vertragsgegenstands unfähig gewordenen Schuldner eine Ersatzleistung in Geld gestattet, kann nicht als sonstige Leistung (Rechtsverzicht) beurteilt werden. 6 Die Ersatzleistung ist echter Schadensersatz (vgl. BFH-Urteil vom 12. 11. 1970, V R 52/67, BStBl 1971 II S. 38). 7 Auch die Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder vertraglicher Auflösung eines Werklieferungsvertrags vereinnahmt, ohne an den Besteller die bereitgestellten Werkstoffe oder das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts (vgl. BFH-Urteil vom 27. 8. 1970, V R 159/66, BStBl 1971 II S. 6). 8 Zum Leistungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werklieferungen vgl. Abschnitt 28.
MfG
Aza
P.S. Oh Bilibu hatte ja schon geantwortet. Naja doppelt hält besser
