Wie buche ich Gutschriften aus dem Ausland

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Wie buche ich Gutschriften aus dem Ausland
Hallo,

mein Name ist Tobias und habe seit Februar diesen Jahres ein Gewerbe angemeldet. Ich betreibe reines Affiliate Marketing. Soll heißen, dass ich für jede Vermitllung über meinen Webseiten Provisionen erhalte.

Zur Zeit nutze ich die Software WISO EÜR&Kasse 2013 und bin sehr zufrieden damit. Nun kommen einige Buchungen auf mich zu, wo ich nciht genau weiß, wie ich diese buchen muss. Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet aber mit der Verpflichtung zum 10. eines Monats die Umsatzsteuer abzuführen, damit am Jahresende nicht die böse Überraschung kommt. Ich besitze zudem eine USt-ID.

Nun gibt es Portale von mir, die nur Vermittlungen innerhalb Deutschalnd vermitteln, wie ich diese mit der Umsatzsteuer buchen muss, ist mir bewusst.
Nun betreibe ich auch eine Broker Vergleichsseite und 90% dieser Brokerfirmen haben Ihren Sitz in Zypern. (Alles BaFin Konform).

Nun erhalte ich in unregelmäßigen Abständen Gutschriften durch gültige Vermittlungen. Wie muss ich solch Gutschriften buchen? Es wird kein Gutschriftsbeleg wie bei Affilinet.net z.B. ausgestellt. Ich kann NUR anhand der Gutschrift auf dem Firmenkonto erkennen, das ein Broker mir eine Gutschrift erteilt hat. Häufig muss ich dann sogar noch einen Abgleich durchführen, um zu merken um welchen Broker es sich handelt, weil oftmals überhaupt kein Verwendungszweck hinterlegt ist.

Ich hoffe ich konnte mein Problem näher bringen

Gruß
Tobias
Bearbeitet: Affiliate - 21.03.2013 16:55:45
Hallo,

Zypern ist in der EU, also würde hier §13b Abs. 5 (Reverse-Charge-Verfahren) greifen. Eine erhaltene Gutschrift ist zu behandeln, wie eine gestellte Rechnung. Es handelt sich hierbei auch um eine sog. sonstige Leistung an ein Unternehmen innerhalb des Gemeinchaftsgebietes. Daher musst Du Bank an 8336 (8336 (SKR03) / 4336 (SKR04) Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonst...) buchen .

Schau mal am besten in diesen Beitrag (Fall 2): Umsatzsteuer - sonstige Leistungen an Unternehmen

LG, Biene
achja, formal müsstest Du immer eine Rechnung erstellen, die den Vermerk Reverse Charge Verfahren oder ähnliches enthält, soweit Du keine dementsprechende formale Gutschrift erhalten hast.
Bearbeitet: Biene - 22.03.2013 10:35:47
Hallo,

das Reverse-Charge Verfahren bei sog. innergemeinschaftlichen Dienstleistungen kann jeodch nur angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger ein für umsatzsteuerliche Zwecke registrierter Unternehmer ist. Diese Prüfung erolgt bei Unternehmern mit Siz in der EU über die sog. qualifizierte Überprüfung der USt-ID-Nummer (Internet-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern).
Die erbrachten Dienstleistungen an Unternehmer in der EU sind quartalsweise über die sog. ZM (Zusammenfassende Meldung) an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Aus Deine Schilderungen ist zu entnehmen, dass wohl diese wichtigen Informationen Dir nicht vorliegen.

Ich würde zu diesen Sachverhalten dringend eine "Grundberatung" bei einem steuerlichen Berater empfehlen. Hier kann man ohne Erfahrungen große und schwerwiegende Fehler machen. Hier besteht immer das lantente Risiko, dass diese "Auslandsumsätze" später im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung nachträglich steuerpflichtig gemacht werden. Dann musst Du aus Deinen Nettozahlungen 19% USt abführen; das sprengt sicherlich jegliche Gewinnkalkulation.

Gruß Martin
Hallo Tobias,

du solltest jetzt erstmal folgendes tun aus meiner Sicht.

Du erbringst die Leistung und die Broker auf Zypern sind die Leistungsempfänger.
Du solltest für jeden Broker mit dem du zu tun hast und auch bei neuen erstmaligen Gutschriften --> die Daten abfragen und dann gleich die Dir übermittelte USTID und Adresse qualifiziert überprüfen. Kann auch sein, dass der Broker keine UST-ID besitzt.

Zitat:
BZSt-Portal
"
Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.

Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.

Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Hinweis: Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten ist nicht möglich."


Wenn du dies gemacht hast im "BSt-Portal", dann kannst du prüfen, wo sich anhand §3a USTG der Leistungsort befindet und danach entscheidet sich auch ob UST fällig wird und wer diese wo zu entrichten hat.

Aber diese grundsätzliche Überprüfung der zahlenden Firmen, also deiner Geschäftspartner, gehört zu Deinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten.
Diese sind mit der qualifizeirten Abfrage wohl erstmal erfüllt. Eine schriftliche Gutschrift oder elektronische Abrechnung, darauf würde ich allerdings schon bestehen.

Und dann kannst du dich entweder steuerlich, einmalig beraten lassen zu solchen Umsätzen und musst dann, wie Nutzer Haas bereits erwähnt hat auch die ZM Meldungen richtig einsteuern in deine Buchhaltung.

Oder du lässt dich halt von einem Buchhalter/Steuerberater dauerhaft betreuen/die Buchhaltung machen.
Die schlechteste Variante ist raten oder nichts machen, das könnte evtl teuer werden.


schönen Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 25.03.2013 13:30:17
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Ui, viel Dank für die Antworten eurerseits  :wink1:
Ja, es scheint echt ein Problem zu sein. Aufgrund meiner einen Broker Seite, erhalte ich 90% aller Einnahmen aus dem Ausland, einige aus Zypern andere wiederum aus Belize.

Ein Broker hat seinen Hauptsitz in Zypern, besitzt hier in Deutschland aber eine Zweigstelle mit einer deutschen USt-IdNr. Die Provisionszahlungen werden aber aus Zypern angewiesen. Da soll noch einer durchsteigen.
Klar ich könnte natürlich so vorgehen, dass ich einfach jede Provision mit 19% Umsatzsteuer ansetze. Ich denke da würde ich nichts falsch machen und es würde bei einer Prüfung sicherlich nicht beanstandet werden, das Vaterstaat ja immer seine Umsatzsteuer erhält. Aber verschenkt jmd. umsonst Geld ich glaube kaum.

Ich habe ein „Bestätigungsverfahren gemäß §18e Umsatzsteuergesetzt (UStG) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durchgeführt. Im aktuellen Monat habe ich eine Adsense Buchung von Google erhalten. Das ich hierfür keine Umsatzsteuer zahlen muss, habe ich bereits gelesen, ich werde einfach bei jeder Gutschrift auf meinem Konto eine Rechnung an Google ausstellen mit dem Vermerk Reverse Charge Verfahren. Zumal das Bestätigungsverfahren positiv verlaufen ist.

Beispiel 1:
Damit ich das aber richtig verstehe, sollte ein Broker sich innerhalb der EU befinden und die Prüfung mit dem Bestätigungsverfahren positiv verlaufen (Sprich es liegt eine USt-IdNr vor), kann ich bei diesen Einnahmen ebenfalls das Reverse Charge Verfahren verwenden. In meiner Software WISO EÜR & Kasse buche ich diese Einnahme unter dem Sachkonto „8336“ Erl. Sonst. Leist. EU.?

Beispiel 2:
Ein Broker befindet sich innerhalb der EU kann aber keine USt-IdNr / VAT vorweisen. Dann sollte ich lieber sofort die Provision mit 19% Umsatzsteuer belegen. In meiner Software WISO EÜR & Kasse buche ich diese Einnahme unter dem Sachkonto „8200“ Erlöse?

Beispiel 3:
Ein Broker befindet sich außerhalb der EU kann aber keine VAT vorweisen. Dann sollte ich lieber sofort die Provision mit 19% Umsatzsteuer belegen. In meiner Software WISO EÜR & Kasse buche ich diese Einnahme unter dem Sachkonto „8200“ Erlöse?

Beispiel 4:
Ein Broker befindet sich außerhalb der EU kann aber keine VAT vorweisen. Dann sollte ich lieber sofort die Provision mit 19% Umsatzsteuer belegen. In meiner Software WISO EÜR & Kasse buche ich diese Einnahme unter dem Sachkonto „8200“ Erlöse?

Ich hoffe, ich bringe euch nicht so durcheinander. Auch wenn ich mir hier im Unterbereich Buchungssatz befinde, bin ich heilfroh, dass mir die Software die Buchungen so vornimmt, wie es sein soll, da ich nur mit einem Bankkonto arbeite.

Am kommenden Freitag werde ich eine Tagesschulung zur WISO Software erhalten und erhoffe mir auch dort einige Antworten. Ich möchte einfach nur sicherstellen, dass auch alles richtig gebucht wird.

Über Tipps und Tricks würde ich mich freuen.
Gruß
Tobias
Bearbeitet: Affiliate - 27.03.2013 16:33:45
Hallo Tobias,

der Unterschied in Deinen Beispielen 3 und 4 hat sich mir noch nicht erschlossen.

Grundsätzlich gilt bei Deinen Diestleistungen an Unternehmen mit Sitz in einem Staat außerhalb der EU (sog. Drittland), dass diese Leistungen in Deutschland nicht der USt unterliegen (diese sind dann sprachlich korrekt in Deutschland nicht steuerbar!).

Deine Aufgabe ist es hier, den Nachweis zu erbringen, dass diese Unternehmer tatsächlich in ihren Siz-Staaten umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer sind. In der EU wird dieser Nachweis über die qualifizierte Abfrage der USt-ID-Nummer erbracht. Hier gilt dann auch ohne Einschränkungen das Dir bereits bekannte System der Umkehr der Steuerschldnerschaft (Reverse Charge).

Hat Dein Leistungsempfänger seinen Sitz hingegen in einem Drittland, musst Du eine sogenannte Bescheinigung in Steuersachen anfordern. Diese wird regelmäßig von der örtlich zuständigen Steuerbehörde ausgestellt und weist nach, dass der Unternehmer in seinem Land umsatzsteuerlich registriert ist. Wenn Du diese Bescheiniugng dann in den Händen hast, kannst Du Deine Rechnung ohne USt ausstellen.

Nun kommt aber ein entscheidendes Problem: Das Reverse-Charge-Prinzip gilt ja nur ohne Einschränkungen innerhalb der EU. Vielen Länder in umittelnaher Nähe zur EU haben dieses System übernommen (wie z.B. die Schweiz). Dies kann man aber nur rechtssicher beurteilen, wenn man genaue Kenntins über das örtliche UStG hat.

Folgendes Beispiel soll Dir ein mögliches Problem verdeutlichen: Du erbringst eine Dienstleistung an einen Unternehmer mit Sitz in "Timbuktu". Dieser legt Dir tatsächlch eine Bescheinigung vor, dass er in "Timbuktu" umsatzsteuerlich registriert ist. Du erstellt daher Deine Ausgangsrechnungen ohne deutsche USt. (Hier erfolgt keine Meldung in ZM, dies nur bei EU-Leistungsempfängern). Für den deutschen Fiskus ist damit alles roger!
Nun bekommst Du aber (wenn Du Pech hast und erwischt wirst) eine Aufforerung aus "Timbuktu", dass Du dort örtliche USt abzuführen und zu zahlen hast. Denn hier kennt man gar nicht das Reverse-Charge-Verfahren. In diesem Moment hast Du dann echt ein Problem!

Gruß Martin
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