Keine USt. auf Rechnung an einen österreichischen Musiker?

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[ geschlossen ] Keine USt. auf Rechnung an einen österreichischen Musiker?
Hallo zusammen,
ich brauche mal wieder Eure Hilfe.

Ich hab an diesem WE einen Gig für und mit einem österreichischen Sänger gespielt. Der Gig selbst war auch in Österreich.
Er braucht natürlich eine Rechnung, und hat gesagt dass alle Deutsche Musiker mit denen er spielt immer eine Rechnung ohne USt. schreiben. Das wird seine Richtigkeit haben. Aber warum ist das so?

So, und damit ich im richtigen Forum poste? MIt welchem Konto muss ich die Rechnung dann verbuchen?
Normalerweise nutze ich das Konto 8300 ich ja Rechnungen mit 7% USt. schreibe.

Ich mach ne EÜR und benutze den SKR03.

Viele Grüße,
Stefan
Hi Stefan,

das ist im UStG § 13b geregelt:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html


"§ 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:

1.    Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
2.    Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
3.    Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
4.    Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;
5.    Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g.

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; in den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird. ...."


Gruß, Buchi
Hi Buchi,

vielen Dank für den Paragraphen. Den musste ich mir schon mehrmals durchlesen und 100 Prozent verstanden hab ich's wohl trotzdem noch nicht.  :denk:  Aber ich werte Deinen Post jetzt mal als ein "Ja, das ist richtig, keine USt. auf die Rechnung schreiben".
Und das reicht mir auch schon  ;)

Hast Du mir dann noch einen Buchungssatz, für den Fall dass er das Geld überweißt, also mit Konto 1200?

Gruß,
Stefan
das müsste dann

8337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet

sein.

Gruß, Buchi
Hallo allerseits,

bitte entschuldigt meinen gelegentlichen Hang zur Haarspalterei: Das rechtliche Ergebnis ist zwar richtig, nur der Weg dorthin nicht.

Künstlerische Leistungen werden grundsätzlich am Ort der Darbietung erbracht, im vorliegenden Fall also in Österreich. Der Vorgang unterliegt daher nicht dem deutschen UStG, weshalb „unser“ § 13b nicht einschlägig ist. Vielmehr fällt 10 % österreichische Umsatzsteuer an (§ 10 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b Ösi-UStG), die der Leistungsempfänger an das Ösi-FA abzuführen hat. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 19 Abs. 1 des Ösi-UStG. Kommt der Leistungsempfänger seinen Abführungspflichten nicht nach, kann der Leistende hierfür in Haftung genommen werden.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: Gustav - 21.06.2010 13:16:23
kurze Korrektur. seit 2010 ist das Konto 8336, weil sich ja das USt.Voranmelde-Formular geändert hat.
@ Gustav: ok, diesen Sonderfall kannte ich nicht.  :klatschen:

Gruß Buchi
Wow, und ich dachte ich komme mit einem Alltagsfall daher ;) Danke Euch beiden schon mal!

Ist dann dieses Konto das richtige: 8320 Erlöse aus im anderen EU-Landsteuerpflichtigen Lieferungen?

Obwohl, ich habe ja nichts geliefert, sondern etwas geleistet.

Muss ich eigentlich auf meiner Rechnung noch extra etwas vermerken?
Ja, Netto-Rechnung mit USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf dessen Steuerschuldnerschaft.
Hallo Gustav,

sorry wenn ich jetzt so blöd Frage:
Das Ja, hat sich auf den Zusatz auf der Rechnung bezogen, nicht auf das Konto das ich zum Buchen dieses Vorfalles vorgeschlagen habe, richtig?

Jetzt stellt sich der ganze Sachverhalt wieder ein bisschen anders da: Der Österreicher für den ich gearbeitet habe, hat sich erst kürzlich von seinen anderen beiden "Stammmusikern" getrennt mit denen er eine "Firma" hatte.
Er selber hat deshalb NOCH keine UID und deshalb kann ich diese auf meiner Rechnung auch nicht angeben.

Gibt es dafür eine buchhaltunstechnisch "saubere" Lösung?
Wie gesagt, ich mach nur ne EÜR und deshalb bettle ich so nach einem Konto, weil mein Programm dass dann in die richtige Zeile in der EÜR schreibt ;)
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