um endlich mal den vielen unterschiedlichen Angaben und diversen Auffassungen im Netz Abhilfe zu schaffen, bitte ich die folgenden Aussagen mit wahr oder unwahr zu kennzeichnen:
1. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden sowohl bei Gewinnermittlung nach § 4 (1) als auch nach § 4 (3) EStG auch nach 2008 auf das Konto 4320 gebucht. Wahr

2. Säumniszuschläge und Mahnkosten zu Gewerbesteuer - gleich ob Vorauszahlung oder Nachzahlung für Vorjahre - sind wie die Gewerbesteuer selbst keine Betriebsausgabe und werden auf ein Privatkonto (z.B. 1800 oder 2104) gebucht. Wahr

3. Die Gewerbesteuer darf den Gewinn nicht schmälern (§ 4 Abs. 5b EStG). Dies gilt jedoch nur für die Steuerbilanz. Reine Handelsbilanzen dürfen jedoch die Gewerbesteuer gewinnschmälernd ausweisen. Wahr

4. Das Konto #2280 Gewerbesteuer-Nachzahlungen ist nur für Einnahmeüberschussrechner geeignet. Bilanzierer sollten den Weg über die Auflösung des im jeweiligen Jahres gebildeten Rückstellung. Wahr

Thanks a lot, danke vielmals
holadi...