wir hatten gerade eine Diskussion, die mich an mir selbst zweifeln lässt.
Wegen des Saldierungsverbots des § 246 II HGB gehören die Kreditoren mit Soll-Saldo in die sonstigen Vermögensgegenstände.
So weit, so gut.
.. Damit erfasse ich aber nur die Kreditoren, die wirklich zu Debitoren umschlagen.
Ein konstruierter Extremfall:
10 Kreditoren mit jeweils einem kreditorischen H-Posten in Höhe von 100, und jeweils einem debitorischen S-Posten von 99.
Mir blieben hier trotz "Gutschriftverpflichtungen" von 990 nur Verbindlichkeiten von 10
- Denn hier schlägt kein Kreditor auf einen Debitorensaldo um.
Wird hier implizit über die Aufrechnung nach § 387 argumentiert?
Die Frage lässt sich auch anders formulieren:
Was gehört denn nun, beim Beispiel debitorischer Kreditoren, umgegliedert?
Die Summe der Soll-POSTEN (Kreditoren-Offene Posten) oder die Summe der Soll-Salden (Kreditoren-Offene Salden)
Danke!
VG