ich bin neu im Forum und mich würde interessieren, wie anrechenbare Steuern bei einer GmbH zu verbuchen sind.
Hierzu vllt. das folgende Beispiel zur Illustration:
Eine GmbH ist als Komplementärin an einer GmbH & Co. KG beteiligt (Die Beteiligung vom Gewinn und Verlust der GmbH & Co. KG beträgt 50%).
Die GmbH & Co. KG erzielt nun einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 100,00 €.
Entsprechend beträgt der handelsrechtliche Ergebnisanteil der Komplementär-GmbH 50,00 €.
Auf Ebene der GmbH & Co. KG wurde deshalb ein Betrag in Höhe von 50,00 € dem Kapitalkonto der Komplementärin gutgeschrieben.
Auf Ebene der GmbH wurde dieser Betrag per Forderung an Beteiligungserträge gebucht.
Im handelsrechtlichen Ergebnis der GmbH & Co. KG sind nun jedoch auch Zinserträge enthalten gewesen.
Die darauf entfallenden Steuern (KapESt und SolZ) betrugen € 5,00.
Der Komplementär-GmbH stehen hiervon 50% zu, also € 2,50.
Auf Ebene der GmbH & Co. KG wurden die Steuerabzugsbeträge korrekt als Entnahme auf den Kapitalkonten der Gesellschafter erfasst.
Die gezahlten Steuerabzugsbeträge sind nun nach m.E. auf Ebene der Komplementär-GmbH auf die KSt anrechenbar.
Meine Frage ist nun die Folgende: Wie buche ich diese Beträge auf Ebene der GmbH?
Auf der Soll-Seite muss man sicherlich ein Konto wie z.B. "Forderungen ggü. dem Finanzamt" ansprechen, da sich aus der Anrechnung auf die KSt ja eine Erstattung ergeben wird. Aber welches Konto muss auf der Haben-Seite genutzt werden?
- Mindert man den Buchwert der Beteiligung an der GmbH & Co. KG? Auf Ebene der GmbH & Co. KG hat man ja auch eine Entnahme erfasst.
- Oder bucht man einen Steuerertrag? Das würde m.E. nach grundsätzlich der Logik entsprechen, nach der ich bei einer GmbH im Rahmen des Jahresabschlusses eine Rückforderung aus der Körperschaftsteuerberechnung aktivieren würde. Auf der anderen Seite würde hiermit aber nicht der Entnahme auf Ebene der GmbH & Co. KG Rechnung getragen werden, was m.E. nach nicht richtig sein dürfte.
- Ein Kollege von mir hat vorgeschlagen, eine Verbindlichkeit ggü. der GmbH & Co. KG zu buchen. Dies dürfte m.E. nach aber an der abstrakten Passivierungsfähigkeit scheitern. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist, dürfte hier doch das Normalstatut des § 122 HGB greifen, oder nicht? Entsprechend dürfte keine vertragliche Verpflichtung auf Rückzahlung bestehen.
Was haltet Ihr von den Vorschlägen? Welcher Buchungssatz ist korrekt?
Vielen lieben Dank schon einmal vorab und viele Grüße