
Also hier der Sachverhalt:
Mandantin (wir nennen Sie mal A) übernimmt von der Vorbesitzerin (nenn wir mal B) die Gaststätte. (4/3 Rechner, Kein Opos)
Im Kaufvertrag steht folgendes:
_________________________________________________________
§1 Kaufvertrag umfasst aufgeführte Gegenstände:
*Bestuhlung 1.500€
*Getränkekühler 300€
*Biervorkühler 1.400€
*div. offenen Getränke 250€
(Insgesamt 3.450€)
§2
(1)Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 3.450€
(2) Übernahme Verbindlichkeiten:
* Ausstehende USt VZ 01-03 2.000€
* Verb. beim Steuerberater für Buchhaltung 350€
* Mietrückstände 900€
(Insgesamt 3.250€)
Verkaufspreis 3.450€
abzüglich Verb. 3.250€
Der offene Betrag beträgt 200€ und ist an B zu überweisen.
____________________________________________________
So die relevante Fassung, Über Firmenwerte etc. steht hier nichts.
Dann gibt es noch ein Darlehn das durch einen neuen Vertrag auf A überschrieben wurde. Offener Stand 5.000€ . Unter den Unterschriften steht Handschriftlich;: Das Darlehn wird nicht ausgezahlt. Die Darlehnsnehmerin (A) übernimmt den noch offnen Saldo von der Vorbesitzerin
Nun meine Probleme:
1. Das Darlehn müsste mit bei den Verbindlichkeiten des Kaufvertrags aufgeführt werden, da A ja keine Gegenleistung für das Darlehn bekommt.
2. Wie Buche ich die Verb, und die Wirtschaftsgüter ein?
Laut meinem Chef (aber der war sich nach dem ganzen Hin und Her heute auch nicht mehr sicher) sollte ich so buchen:
(zusammengefasst, in Wahrheit alles einzeln gebucht)
35 Firmenwert 3.250€
an 640 Darlehn 1 3.250€
35 Firmenwert 5.000€
an 641 Darlehn 2 5.000€
und die WG´s
410 Geschäftsausstattung 1.400€
480 GWG 1.800€
3200 Waren (ohne Steuer) 250€
an 640 Darlehn 1 3.450€
Für mich ergibt dies aber keinen Sinn.... 640 Darlehn 1 wird niemals auf 0 kommt. Die Verb. werden zwar abbezahlt aber die WG´s bleiben auf 640 und haben keine Ausgleichsmöglichkeit.
3. Weil ich langsam vor lauter Zahlen die Buchhaltung nicht mehr sehe........ Es ist richtig das ich für die Buchhaltungskosten die als Verb. übernommen und entstanden sind als B noch das Geschäft geführt hat, keine VoSt abziehen kann, auch wenn A diese begleicht nachdem sie bereits Ihr Gewerbe führt..... Oder?
Zur Info.... Wir haben die Buchhaltung erst vor kurzem übernommen... Die ersten Monate war A beim Buchhaltungsbüro von B und ist dann zu uns gekommen, da dort untranderem aussagen gemacht wurden wie "Ihre Bank (von der einiges fürs Geschäft bezahlt wird) kann buchhalterisch nicht berücksichtigt werden" oder "Die Anschaffungen die Sie vor der Gewerbeanmeldung gemacht haben sind alle Privat auch wenn Sie dies fürs Geschäft geholt haben" (unteranderem der Kaufvertrag der am 30.04.2017 ausgestellt wurde, das Gewerbe aber erst zum 01.05.2017 angemeldet wurde.
Ich hoffe nach all dem Geschreibsel hier..... ^^; ..... steigt noch jemand durch und kann mir Feedback geben. Werd mir den Sachverhalt auch noch mal angestrengt durch den Kopf gehen lassen.

LG
Maslo