Frage zu EWB der Forderungen

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Frage zu EWB der Forderungen
Hallöchen,

ich befinde mich gerade in der Ausbildung zum Industriekaufmann und beschäftigte mich gerade mit dem Thema der Abschreibung von Forderungen.

Bedauerlicherweise habe ich ein Verständnisproblem, dass ich allein bisher nicht lösen konnte. Ich wäre um eure Hilfe sehr dankbar.


Zu meinem Verständnis:

Verstanden habe ich, dass die Einzelwertberichtigung für eine Forderung am Bilanzstichstag durchgeführt wird, wenn ein partieller Ausfall der Forderung angenommen wird. Wurde eine Forderung fraglich, wurde sie bereits unterjährig aus den Forderungen a. LL heraus und in die zweifelhaften Forderungen gebucht.
Wird in einem Beispiel angenommen, dass 20% der Forderung ausfallen, werden diese 20% mit einer entsprechenden Buchung wertberichtigt. Diese 20% Ausfall werden landen dann über das Konto "Einstellungen in Einzelwertberichtigungen" in den Aufwändungen der GuV und gelten auf diese Weise dann als abgeschrieben.

Zu meinem Problem:

Nun frage ich mich aber, was passiert, wenn sich herausstellt, dass die komplette Forderung ausfällt. Sobald dies bekannt wird, so habe ich es verstanden, kann sie aus den zweifelhaften Forderungen heraus und mit "Abschreibungen auf Forderungen" abgeschrieben werden. Die einzelwertberichtigten 20% dürften, so denke ich mir, ja nun nicht zusätzlich als Aufwand in der GuV landen, da sonst insgesamt ein Aufwand verbucht wäre für die Forderung, die ihren ursprünglichen Wert übersteigt. Wohin also mit den 20% die ich wertberichtigt hatte? Ich hatte angenommen, die müssten jetzt wieder rausgebucht werden, da ja die komplette Forderung ausfällt und abgeschrieben wurde. Aber finde ich ich in keinem Video-Tutorial noch in meinem Lehrbuch eine entsprechende Vorgehensweise.

Stattdessen wird gesagt, dass zum Bilanzstichtag die Summen des Kontos "Einzelwertberichtungen von Forderungen" verrechnet werden und nur der Saldo dann in der GuV landet. Doch hier wird mein Verständnisproblem nicht gelöst. Ich frage mich immer noch, wieso mit diesen 20% gerechnet werden darf, sie noch auf einem Konto liegen, dessen Saldo die GuV berührt, wenn doch die ganze Forderung schon abgeschrieben wurde.


Ich hoffe ihr versteht mein Problem, gerne versuche ich es auch noch einmal besser zu erläutern, wenn nötig.

Danke und ein gesundes neues Jahr euch allen :)
Uff, da hast du zum Jahreswechsel ein schwieriges Thema rausgesucht.

Die Einzelwertberichtigung an sich ist ein neutraler Posten, der jedes Jahr erneut bewertet wird. Wenn eine Forderung Zweifelhaft wird, wird diese auf Zweifelhaft gebucht und falls diese komplett ausfällt, dann auch als Abschreibung auf Forderungen.

Die Einzelwertberichtigung überprüfst du dann im nächsten Jahresende erneut, ob es zweifelhafte Forderungen gibt. Es kann ja sein, dass wieder ein Kunde berichtigt werden muss. Dann ermittelst du den neuen Wert, welcher in der Einzelwertberichtigung stehen muss. Ist dies mehr, gibt es eine weitere Einstellung in Einzelwertberichtigung. Ist es weniger (oder vielleicht Null) bucht man die Korrektur auf #2731 Erträge aus Herabsetzung der Einzelwertberichtigung zu Forderungen.

Mag jetzt komisch klingen, aber in der Bilanz werden die Konten aus den Erträgen und den Abschreibungen auf Forderungen gegenübergestellt und zeigen so den bilanziellen Verlust aus den übrigen 80%.

In der Praxis ist es auch in Ordnung in der laufenden Buchhaltung die Einzelwertberichtigung gegen Ertrag auszubuchen, aber Jährlich ist in der Theorie richtig.

Also nochmal in Kurz:

Jahr 01:
20% "Verlust" durch Einstellung in Einzelwertberichtigung

Jahr 02:
100% "Verlust" durch Abschreibung der Forderung aber
+20% "Ertrag" durch Auflösung der Einzelwertberichtigung (#2731)
= 80% Verlust

Sanity
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