Kreditoren-/Debitorenrechungen: richtige Buchungsdatum

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[ geschlossen ] Kreditoren-/Debitorenrechungen: richtige Buchungsdatum
Guten Morgen,

ich bin bei einer Kommune in der Finanzbuchhaltung tätig und habe ein Problem mit dem verbuchen der eingehenden Kreditorenrechnungen bzw. ausgehenden Debito-renrechnungen. Am 01.01.2009 wurde hier die doppelte Buchführung eingeführt. Ich bin seit einem halben Jahr in der Verwaltung als Buchhalter tätig und ich habe das Gefühl das hier jeder sein eigenes Süppchen kocht, wenn es ums buchen geht.

Aus diesem Grund wollt ich mal bei den gestandenen Buchhaltern hier in der Runde mal nachfragen, wie es richtig aussehen müsste bzw. wie man Rechnungen richtig verbucht. Ich würde mich freuen wenn eure Antworten mit einem § aus z.B. HGB/GOB auslegen könntet, den ich möchte diese meinem Vorgesetzten vorbringen damit es eine einheitliche Vorgehensweise im Haus gibt.

Beispiele für Debitorenrechnungen:
Vermietung eines Veranstaltungsraums: Abschluss des Mietvertrags/ Erstellung der Debitoren Rechnungen am 02.02.2010, Tag der Anmietung 05.06.2011, Fälligkeit 05.05.2011

Vermietung eines Veranstaltungsraums: Abschluss des Mietvertrags/ Erstellung der Debitoren Rechnungen am 02.02.2010, Tag der Anmietung 20.01.2011, Fälligkeit 20.12.2010

Gestattungen/ Ausnahmegenehmigungen/ Sondernutzungsgebühren: Erstellung des Bescheids am 01.03.2010 die Gestattungen/ Ausnahmegenehmigungen/ Sondernut-zungsgebühren an sich ist am/ vom-bis 01.04.2010/ 20.05.2010 – 20.06.2010 und die Fälligkeit ist mal 30 Tage nach Bescheiderstellung und manchmal 14-30 Tage vor der eigentlichen Inanspruchnahme der Gestattungen/ Ausnahmegenehmigungen/ Sondernutzungsgebühren.

Welches Buchungsdatum wäre maßgeblich und richtig? Bucht man nach Leistungs-erbringung? Wenn ja, was wäre die Leistungserbringung „Abschluss der Mietver-trags/ Debitorenrechnung“ oder „der tatsächliche Zeitraum/Tag der Anmietung?

Beispiele für Kreditorenrechnungen:
Handwerkerleistung war im Feb. 2010 und die Rechung kommt im Juli 2010 mit Re-chungsdatum 20.07.2010 und Leistungsdatum 02.02.2010.

Was wäre in solchen Fällen das richtige Buchungsdatum? Generell: Verwendet man als Buchungsdatum das Rechungsdatum oder Datum der erbrachten Leistung durch den Lieferanten/Handwerker? Wenn man nach Leistung buchen würde, wäre meine nächste Frage:
Wie sieht es aus wen de Leistung über einen längeren Zeitraum geht der sich auch in den Monaten überschneidet, d.h. Leistungserbringung vom Feb. 2010 bis April 2010. Rechnung würde im Juni kommen. Welches Buchungsdatum der Leistung wür-de ich nehmen?

Ich hoffe dass ich meine Problematik einigermaßen deutlich machen konnte und würde mich über eine balde Antwort sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Alex
Hallo Alexander,

Zitat
Alexander quote:
Beispiele für Debitorenrechnungen:
Vermietung eines Veranstaltungsraums: Abschluss des Mietvertrags/ Erstellung der Debitoren Rechnungen am 02.02.2010, Tag der Anmietung 05.06.2011, Fälligkeit 05.05.2011
Hier ist erstmal in 2010 nichts zu buchen, du kannst dir allerdings das Buchungsjahr 2011 schon mal anlegen und dann zum 02.01.2011 einbuchen damit die Rechnung nicht untergeht und das Mahnwesen wieder automatisch abläuft. Wenn hier Ust. enthalten ist, dann muss diese erst nach der Leistungserbringung oder mit Geldeingang abgeführt werden.

Zitat
Alexander quote:
Vermietung eines Veranstaltungsraums: Abschluss des Mietvertrags/ Erstellung der Debitoren Rechnungen am 02.02.2010, Tag der Anmietung 20.01.2011, Fälligkeit 20.12.2010
Wie vor, nur mit dem Unterschied, sollte in 2010 das Geld noch eingehen, wird eventuell Ust. noch 2010 fällig und der eingegangene Betrag landet im Kto. "erhaltene Anzahlungen"

Zitat
Alexander quote:
Gestattungen/ Ausnahmegenehmigungen/ Sondernutzungsgebühren: Erstellung des Bescheids am 01.03.2010 die Gestattungen/ Ausnahmegenehmigungen/ Sondernut-zungsgebühren an sich ist am/ vom-bis 01.04.2010/ 20.05.2010 – 20.06.2010 und die Fälligkeit ist mal 30 Tage nach Bescheiderstellung und manchmal 14-30 Tage vor der eigentlichen Inanspruchnahme der Gestattungen/ Ausnahmegenehmigungen/ Sondernutzungsgebühren.
Hier ist m. E. die Leistungserstellung der Bescheid, somit wäre ein Debitor mit dem Datum 01.03.2010 einzubuchen.

Zitat
Alexander quote:
Beispiele für Kreditorenrechnungen:
Handwerkerleistung war im Feb. 2010 und die Rechung kommt im Juli 2010 mit Re-chungsdatum 20.07.2010 und Leistungsdatum 02.02.2010.
Unterjährig würd ich die Rechnung als Kreditor zum 20.07.2010 einbuchen, da auch dann erst die Vst. gezogen werden darf. Sollte über den Jahresabschluss hinaus eine Rechnung im Januar oder später reinkommen, die die Leistungserstellung im Vorjahr hat, muss dann für diese Rechnung eine RS oder sonst. Vbk. gebildet werden, Vst. darf hier aber auch erst wieder mit erhalt der Rechnung gezogen werden.

Zitat
Alexander quote:
Wie sieht es aus wen de Leistung über einen längeren Zeitraum geht der sich auch in den Monaten überschneidet, d.h. Leistungserbringung vom Feb. 2010 bis April 2010. Rechnung würde im Juni kommen. Welches Buchungsdatum der Leistung wür-de ich nehmen?
Wie vor.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Andreas,

erstmal vielen Dank für deine Antwort.

Also, ich wollte das ganze nochmal zusammenfassen, um Missverständnisse meinerseits auszuschließen:

Zusammenfassung nach meinem Verständnis (Debitoren)
Zitat
Hier ist erstmal in 2010 nichts zu buchen, du kannst dir allerdings das Buchungsjahr 2011 schon mal anlegen und dann zum 02.01.2011 einbuchen damit die Rechnung nicht untergeht und das Mahnwesen wieder automatisch abläuft. Wenn hier Ust. enthalten ist, dann muss diese erst nach der Leistungserbringung oder mit Geldeingang abgeführt werden.
Zitat
Wie vor, nur mit dem Unterschied, sollte in 2010 das Geld noch eingehen, wird eventuell Ust. noch 2010 fällig und der eingegangene Betrag landet im Kto. "erhaltene Anzahlungen"
Zitat
Hier ist m. E. die Leistungserstellung der Bescheid, somit wäre ein Debitor mit dem Datum 01.03.2010 einzubuchen.

1. Debitorenrechungen werden grundsätzlich in das Jahr gebucht in dem die "Leistung" erbracht wird.
2. Erstellungsdatum des Bescheides ist das maßgebliche Buchungsdatum.
- ausnahmen sind Bescheiderstellung Jahr 2010 und Leistungerbringung Jahr 2011, bei solchen Fällen wird das Buchungsdatum auf den ersten Tag im Jahr (2011) der Leistungserbringung gesetzt/verbucht.


Zusammenfassung nach meinem Verständnis (Kreditoren)
Zitat
Unterjährig würd ich die Rechnung als Kreditor zum 20.07.2010 einbuchen, da auch dann erst die Vst. gezogen werden darf. Sollte über den Jahresabschluss hinaus eine Rechnung im Januar oder später reinkommen, die die Leistungserstellung im Vorjahr hat, muss dann für diese Rechnung eine RS oder sonst. Vbk. gebildet werden, Vst. darf hier aber auch erst wieder mit erhalt der Rechnung gezogen werden.

1. Rechnungsdatum = Buchungsdatum
2. Für bezogene Leistungen über die wir noch keine Rechung zum Ende des Jahres bekommen haben werden Rückstellungen oder sont. Vbk. geblidet, die eingehende Rechnung wird jedoch nach dem eigentlichen Rechnugsdatum gebucht.

So kenne ich das auch, wird aber lang nicht von allen bei uns im Hause so praktiziert und deswegen bin ich mir noch etwas unsicher geworden und wollte mir nochmal eine zusätzliche Meinung einholen. Nicht das ich mich mit meinen Behauptungen hier zu weit aus dem Fenster lehne  :wink:

Gibt dazu Gesetztespassagen (HGB/GOB) auf die ich mich da beziehen kann, denn ich will eine einheitliche Vorgehensweise in der Buchhaltung und möchte dies auch entsprechend meinem Vorgesetzten vorbringen.

Gruß
Alex
Hallo Alexander,

so wie ich deine zusammenfassung sehe, stimme ich dem zu.

Zitat
Alexander quote:
2. Erstellungsdatum des Bescheides ist das maßgebliche Buchungsdatum.
- ausnahmen sind Bescheiderstellung Jahr 2010 und Leistungerbringung Jahr 2011, bei solchen Fällen wird das Buchungsdatum auf den ersten Tag im Jahr (2011) der Leistungserbringung gesetzt/verbucht.
Muss man nicht sofort im neuen Jahr verbuchen, man kann die Rechnung auch gesondert ablegen und manuell überwachen, ist aber schöner wenn die Softw. die Überwachung übernimmt und auch das Mahnwesen aktiviert bei nicht pünktl. Bezahlung.

Für die Debitoren ergibt sich das aus § 252 (1) Nr. 4 HGB in Verbindung mit § 5 (1) S.1 EStG. Demnach dürfen nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden.

Für die Kreditoren gilt das Imparitätsprinzip des § 252 (1) Nr. 4 HGB in Verbindung mit § 5 (1) S. EStG.
Das Imparitätsprinzip besagt das nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden müssen.

Für die Ust. gilt bei den Debitoren § 13 (1) UStG und für die Kreditoren § 15 (1) UStG.

Falls ich einen § vergessen habe, kann dies ja noch einer der anderen nachtragen

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Vielen Dank Andreas für deine schnellen Antworten. Da ich ein relativ junger Buchhalter bin und meine "Erfahrung/Wissen" sich mehr aus den schullischen Fallstudien, als aus der tatsächlichen Berufserfahrung resutiert, bin ich über eine kompetenten Rat/Hilfestellung sehr froh. Vor allem wenn diese meine "Denke"(Meinung) bestätigt, dann weiß ich wenigstens dass ich nicht auf dem Holzweg war.  :D

Gruß
Alex
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