Umsatzsteuer - Erhalt von Lieferungen durch Unternehmen

Alexander Wildt

1.Fall (Erwerb Inland vom Inland):

Für den Verkauf von Waren, kauft Unternehmer A bei dem Unternehmen D in Deutschland Aluminiumbarren ein.

Das Unternehmen A muss keine Umsatzsteuer zahlen, da es keine Lieferung nach §1 UStG erbracht hat. Es hat aber die Möglichkeit aus diesen Erwerb die Vorsteuer zu ziehen gemäß §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.  

Buchungssatz:

3400 (SKR03) / 5400 (SKR04) Wareneingang 19% VSt. 10,000,00 EUR
1576 (SKR03) / 1406 (SKR04) abziehbare VSt. 19% (Automatikkonto)
1.900,00 EUR
an 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 11.900,00 EUR


2. Fall (Erwerb Inland vom EU Gemeinschaftsgebiet):

Wegen steigender Nachfrage, erwirbt Unternehmer A bei dem Unternehmen E in Spanien weitere Aluminiumbarren für 20.000,00 €. 

Bei dieser Konstellation handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach §1a UStG. Hierdurch wird der Erwerb nach §1 UStG steuerbar und der Unternehmer A muss Umsatzsteuer für diese Aluminiumbarren abführen, aufgrund der Steuerschuld nach §13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Gleichzeitig wird die Vorsteuer nach §15 Abs. 1 Nr. 3 für die Aluminiumbarren gezogen. Hierfür wird eine ordnungsgemäße Rechnung benötigt mit dem Hinweis dass es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Die Rechnung darf keinen Steuerausweis enthalten. Der Ort des Erwerbs ist nach §3d UStG am Ort, an dem sich der Gegenstand nach der Beförderung befindet. 

Buchungssatz:

3425 (SKR03) / 5425 (SKR04) Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % VSt. und 19 % USt. 20.000,00 EUR
1574 (SKR03) / 1404 (SKR04) abziehbare VSt. aus innergemeinschaftl. Erwerb 19% (A-Konto) 3.800,00 EUR
an 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 20.000,00 EUR
1774 (SKR03) / 3804 (SKR04) USt. aus innergemeinschaftlichen Erwerb 19% (A-Konto) 3.800,00 EUR

3. Fall (Erwerb Inland vom Drittland):  

Das Unternehmen A bestellt weitere Aluminiumbarren für ein den Verkauf in Deutschland bei dem Unternehmen F in der Schweiz.

Unternehmer A muss für diesen Kauf die Einfuhrumsatzsteuer (§1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) zahlen. Aber auch in diesem Fall ist der Vorsteuerabzug möglich nach §15 Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Buchungssatz:

3551 (SKR03) / 5551 (SKR04) Wareingang im Drittland steuerbar 20.000,00 EUR
1576 (SKR03) / 1406 (SKR04) abziehbare VSt. 19% 3.800,00 EUR
an 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) Bank 20.000,00 EUR
1588 (SKR03) / 1433 (SKR04) bezahlte Einfuhrumsatzsteuer 3.800,00 EUR

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letzte Änderung R. am 30.11.2023
Autor(en):  Alexander Wildt

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