Bilanzgewinn: Was beim Berechnen und bei der Interpretation zu beachten ist

Stefan Parsch
Der Bilanzgewinn einer Kapitalgesellschaft sollte nicht mit dem Jahresüberschuss verwechselt werden. Denn der Bilanzgewinn eines Unternehmens kann auch bei einem Jahresfehlbetrag einen positiven Wert haben. Umgekehrt kann es sein, dass ein Bilanzverlust ausgewiesen werden muss, obwohl ein Jahresüberschuss vorliegt. Wie dies zustande kommt und wie der Bilanzgewinn berechnet wird, erklärt dieser Artikel.

Gesetzliche Regelungen zum Bilanzgewinn

"Bilanzgewinn" ist ein Begriff, der sowohl im Handelsgesetzbuch (HGB) als auch in den Gesetzen zu Kapitalgesellschaften (Aktiengesetz – AktG; GmbH-Gesetz – GmbHG) vorkommt. In der Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB taucht er zwar nicht auf, aber in § 268 Abs. 1 HGB, in dem es um die Möglichkeit geht, eine Bilanz auch nach der partiellen (teilweisen) oder vollständigen Gewinnverwendung aufzustellen.

Demnach ist ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem vorherigen Wirtschaftsjahr in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Bilanzgewinn, wenn die Bilanz nach der teilweisen Gewinnverwendung aufgestellt wird oder wenn Rücklagen aufgelöst werden.

Auch das Aktiengesetz gesteht den Aktionären nach § 58 Abs. 4 AktG grundsätzlich den Bilanzgewinn zu. Einschränkungen dieses Anspruchs ergeben sich aus dem Gesetz oder der Unternehmenssatzung, aus einem Hauptversammlungsbeschluss zum Bilanzgewinn oder für den Fall eines zusätzlichen Aufwands aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses (ebd.). Man kann auch sagen: "Bilanzgewinn" ist der Betrag, der höchstens als Dividende an die Anteilseigner ausgezahlt werden kann.


Berechnung des Bilanzgewinns aus dem Jahresüberschuss oder -fehlbetrag

§ 158 AktG gibt an, wie der Bilanzgewinn (oder Bilanzverlust) aus dem Jahresüberschuss (oder - fehlbetrag) zu ermitteln ist:

  Jahresüberschuss/-fehlbetrag
+ Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
Verlustvortrag aus dem Vorjahr
+ Entnahmen aus Kapitalrücklagen
+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen
Einstellungen in Gewinnrücklagen
  Bilanzgewinn/-verlust

Dabei sind die Entnahmen aus und Einstellungen in Gewinnrücklagen jeweils weiter zu untergliedern:
  1. gesetzliche Rücklage 
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen 
  3. satzungsmäßige Rücklagen 
  4. andere Gewinnrücklagen

Der Gewinnvortrag oder -verlust ergibt sich als Übertrag aus dem vorherigen Jahresabschluss. Im Hinblick auf die Kapitalrücklagen sind nur Entnahmen möglich, da dieses Kapital nicht aus dem Gewinn des Unternehmens, sondern aus bestimmten Zahlungen der Anteilseigner entsteht. Nach § 272

Abs. 2 HGB gehören zu den Kapitalrücklagen:
Zahlungen der Anteilserwerber über den Nennwert oder rechnerischen Wert von Anteilen hinaus, Zahlungen für Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen, Zuzahlungen für Vorzugsaktien sowie andere Zuzahlungen der Gesellschafter. Die Kapitalrücklagen dürfen bei Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) nicht in jedem Fall für die Steigerung des Bilanzgewinns verwendet werden.

Das hat mit ihrer Rolle im Hinblick auf die gesetzliche Rücklage (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG) zu tun: Die gesetzliche Rücklage hat mindestens 10 % des Grundkapitals zu betragen, satzungsgemäß kann es auch mehr sein. Solange dies nicht der Fall ist, sind 5 % des Jahresüberschusses, abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, in die gesetzliche Rücklage einzustellen (§ 150 Abs. 2 AktG).

Für die Verwendung der Kapitalrücklagen wirkt sich der Status der gesetzlichen Rücklage folgendermaßen aus:
Wenn die Kapitalrücklagen und die gesetzliche Rücklage zusammengenommen nicht die gesetzlich geforderten 10 % des Grundkapitals oder einen höheren Betrag entsprechend der Satzung erreichen, dann dürfen die Kapitalrücklagen nur verwendet werden, wenn ein Jahresfehlbetrag nicht durch einen Gewinnvortrag und Entnahmen aus Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 AktG).

Dasselbe gilt, wenn ein Verlustvortrag nicht durch einen Jahresüberschuss und Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann (§ 150 Abs. 3 Nr. 2 AktG). Mit anderen Worten: Solange die gesetzliche Rücklage nicht die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesthöhe erreicht hat, sind die Kapitalrücklagen die letzte Reserve, die zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags angegangen werden darf.

Doch selbst wenn die Bedingungen zur gesetzlichen Rücklage erfüllt sind, bleibt das Aktiengesetz restriktiv: Der Ausgleich eines Jahresfehlbetrags ist erst dann möglich, wenn zuerst ein Gewinnvortrag herangezogen worden ist; dasselbe gilt für einen Verlustvortrag, der zuerst vom Jahresüberschuss gedeckt werden muss (§ 150 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AktG). Und in beiden Fällen ist der Rückgriff auf die Kapitalanlagen nicht erlaubt, wenn gleichzeitig Gewinnrücklagen zur Gewinnausschüttung aufgelöst werden (§ 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG).

Das setzt der Bilanzbeschönigung im Zuge der Ermittlung des Bilanzgewinns gewisse Grenzen. Denn die Unternehmensleitung könnte versucht sein, eine ordentliche Dividende an die Aktionäre auszuschütten, auch wenn der Jahresüberschuss nicht berauschend war, einfach, um die Anteilseigner bei der Stange zu halten.

Berechnungsbeispiele
Beispiel 1: Bei der Bel AG ist das Jahr gut gelaufen, was sich in einem Jahresüberschuss von 14,5 Millionen Euro widerspiegelt. Doch der Markt ist umkämpft und die Topmanager haben die Befürchtung, dass Aktionäre zur Konkurrenz abwandern könnten. Deshalb möchten sie mehr Dividende an die Aktionäre ausschütten, als es der Jahresüberschuss eigentlich hergibt. Das ist insofern problemlos möglich, als die gesetzliche Rücklage bei Weitem erfüllt ist und genügend Gewinnrücklagen vorhanden sind. Außerdem gibt es einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr. Die Manager rechnen wie folgt:

Jahresüberschuss 14.500.000 €
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr + 1.500.000 €
Verlustvortrag aus dem Vorjahr – 0 €
Entnahmen aus Kapitalrücklagen + 1.000.000 €
Entnahmen aus Gewinnrücklagen + 3.000.000 €
Einstellungen in Gewinnrücklagen – 0 €
Bilanzgewinn 20.000.000 €

Die Leitung der Bel AG hat also aus einem Jahresüberschuss von 14,5 Millionen Euro einen Bilanzgewinn von 20 Millionen Euro gemacht, um den Aktionären eine höhere Dividende auszahlen zu können.
Beispiel 2: Die Mitt AG hat mit 9 Millionen Euro ebenfalls einen Jahresüberschuss erwirtschaftet. Allerdings ist das Branchenumfeld relativ ruhig. In den kommenden Jahren werden jedoch Investitionen nötig sein, deshalb möchte die Unternehmensleitung lieber vorsorgen als eine hohe Dividende auszuschütten. Bei der Mitt AG rechnet man deshalb so:

Jahresüberschuss 9.000.000 €
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr + 0 €
Verlustvortrag aus dem Vorjahr – 0 €
Entnahmen aus Kapitalrücklagen + 0 €
Entnahmen aus Gewinnrücklagen + 0 €
Einstellungen in Gewinnrücklagen – 3.000.000 €
Bilanzgewinn 6.000.000 €
Beispiel 3: Bei der Modeg AG lief es weniger gut: Nach der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich ein Jahresfehlbetrag von 1,5 Millionen Euro. Auch der Gewinnvortrag in Höhe von 500.000 € kann den Fehlbetrag nicht ausgleichen. Die Chefetage möchte den Aktionären aber wenigstens eine kleine Dividende zukommen lassen. Die Kapitalrücklagen sind wegen § 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG tabu, aber da es in den vergangenen Jahren besser lief, sind noch einige Gewinnrücklagen vorhanden. Deshalb rechnen die Manager:

Jahresfehlbetrag – 1.500.000 €
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr + 500.000 €
Verlustvortrag aus dem Vorjahr – 0 €
Entnahmen aus Kapitalrücklagen + 0 €
Entnahmen aus Gewinnrücklagen + 2.000.000 €
Einstellungen in Gewinnrücklagen – 0 €
Bilanzgewinn 1.000.000 €

Diese Rechnung ist ein gutes Beispiel dafür, dass ein Unternehmen aus einem operativen Verlust einen Bilanzgewinn machen kann. Wer die aktuelle Wirtschaftslage eines Unternehmens beurteilen möchte, sollte also eher auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag schauen als auf den Bilanzgewinn.
Beispiel 4: Die Gleitt AG hat es geschafft, in einem schwierigen Umfeld auf einen Jahresüberschuss von einer Million Euro zu kommen. Dennoch reicht es bei ihr am Ende nicht zu einem Bilanzgewinn. Denn der Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe zwei Millionen Euro kann durch die vorhandenen Kapitalrücklagen (500.000 €) nicht ausgeglichen werden. Am Ende bleibt trotz des Jahresüberschusses ein Bilanzverlust von 500.000 € bestehen.

Jahresüberschuss 1.000.000 €
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr + 0 €
Verlustvortrag aus dem Vorjahr – 2.000.000 €
Entnahmen aus Kapitalrücklagen + 500.000 €
Entnahmen aus Gewinnrücklagen + 0 €
Einstellungen in Gewinnrücklagen – 0 €
Bilanzverlust – 500.000 €

Die Beispiele zeigen deutlich die Unterschiede zwischen dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag und dem Bilanzgewinn/-verlust. In der Gewinn-/Ergebnisverwendungsrechnung ist der Bilanzgewinn das Ergebnis nach teilweiser Gewinn- /Ergebnisverwendung. Möglichkeiten der Verwendung des Bilanzgewinns zeigt der folgende Abschnitt auf.

Verwendung des Bilanzgewinns

Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung (§ 174 Abs. 1 AktG) oder die Gesellschafterversammlung (§ 29 Abs. 2 GmbHG). Bei AG und KGaA ist es ein übliches Vorgehen, den Aktionären einen runden Dividendenbetrag zukommen zu lassen und den Rest des Bilanzgewinns als Gewinnvortrag fürs folgende Jahr zu verbuchen. Die Hauptversammlung kann jedoch auch beschließen, einen Betrag in die Gewinnrücklagen einzustellen (§ 58 Abs. 3 Satz 1 AktG), selbst wenn im Zuge der Ermittlung des Bilanzgewinns bereits eine solche Einstellung erfolgt ist.

Wenn in der Satzung andere Verwendungsmöglichkeiten vorgesehen sind, kann die Hauptversammlung auch eine entsprechende Verwendung beschließen (§ 58 Abs. 3 Satz 2 AktG). Über einen Bilanzverlust braucht die Hauptversammlung nicht zu entscheiden, denn dieser führt zu einer Ausschüttungssperre. Der Bilanzverlust wird dann in voller Höhe als Verlustvortrag für das nächste Geschäftsjahr verbucht.




letzte Änderung S.P. am 02.02.2024
Autor(en):  Stefan Parsch


Autor:in
Herr Stefan Parsch
Stefan Parsch ist freier Journalist und Lektor. Er schreibt Fachartikel für die Portale von reimus.NET und Artikel über wissenschaftliche Themen für die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Für den Verein Deutscher Ingenieure lektoriert er technische Richtlinien. Mehr als zwölf Jahre lang war er Pressesprecher der Technischen Hochschule Brandenburg.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Webtipps
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unserem Newsletter

Tragen Sie sich für den kostenfreien und unverbindlichen Newsletter von Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Sie jeden Monat aktuelle Neuigkeiten und Urteile aus dem Rechnungswesen und Steuern. Wir informieren Sie über neue Fachartikel, über wichtige News, aktuelle Stellenangebote, interessante Tagungen und Seminare. Wir empfehlen Ihnen spannende Bücher und geben Ihnen nützliche Excel-Tipps. Verpassen Sie nie mehr wichtige Diskussionen im Forum und stöbern Sie in Software-Angeboten, die Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern. Beispiel-Newsletter >>

Jetzt Newsletter gratis erhalten

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Rechnungswesen- Newsletter

Buchführung, Bilanzierung und Rechnungswesen bilden den Schwerpunkt der News und Fachbeiträge im Newsletter. Daneben werden ERP- bzw. Buchführungssoftware, Rechnungswesen- Seminare und Tagungen für Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter, Stellenangebote und Literaturtipps vorgestellt.
Werden Sie jetzt monatlich über neue Fachbeiträge, Excel-Tools und aktuelle Urteile informiert! zur Newsletter-Anmeldung >>

Über 2.000 Artikel und Vorlagen

Community_Home.jpg






Werden Sie Mitglied in einer großen Buchhalter-Community (fast 12.000 Mitglieder!) und erhalten Zugriff auf viele Inhalte und diskutieren ihre Fragen im Forum für Rechnungswesen und Buchhaltung.

Sehen Sie hier die neuesten Fachbeiträge >>

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele aktuell offene Stellen im Rechnungswesen.
Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Bilanzbuchhalter? Mit einer Stellenanzeige auf Rechnungswesen-Portal.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Testen Sie ihr Wissen mit unseren Aufgaben und Lösungen im Bereich Buchführung und Bilanzierung >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Buchhaltung, Rechnungswesen und Steuern und und diskutieren ihre Fragen.

Riesen- Ressource

Auf Rechnungswesen-Portal.de sind bereits über 700 Fachbeiträge veröffentlicht und ständig kommen neue dazu.

Zu den neuesten Fachbeiträgen >>
Zu den derzeit meistgelesenen Fachbeiträgen >>
Zu den Premium-Beiträgen >>

Sie möchten auch einen Fachbeitrag hier veröffentlichen? Dann erhalten Sie hier weitere Informationen >>

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter, u.a. auch Kurse zum Bilanzbuchhalter zusammengestellt.

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Rechnungswesen-Portal.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.

Reisekosten leicht abgerechnet

Reisekostenabrechnung_152px.jpgEinfach zu bedienendes, anwenderfreundliches Excel-Tool zur rechtskonformen Abrechnung von Reisekosten für ein- oder mehrtägige betrieblich und beruflich veranlasste In- und Auslandsreisen. Das Excel-Tool kommt vollständig ohne Makros aus und berücksichtigt alle derzeit geltenden gesetzlichen und steuerlichen Richtlinien. Preis 59,50 EUR  .... Mehr Informationen  hier >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System

Stellenanzeigen

Steuerassistent / Steuerfachwirt (m/w/d)
Die LGG Steuerberatung GmbH ist ein modernes, erfahrenes Dienst­leistungs­unter­nehmen in den Bereichen Buchführung, Abschluss­erstellung und Steuer­beratung. Unser Hauptsitz befindet sich in Stuttgart, darüber hinaus sind wir über­regional an den Standorten Aalen, Bad Waldsee, Bondorf, Boxberg, ... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Finanzbuchhaltung (m/w/d)
Seit unserer Gründung im Jahr 1988 leben wir in unserer Klinik die stetige Entwicklung. Mit einer Kapazität von über 340 Betten gehören wir zu den führenden Rehabilitationskliniken in Nordbayern. Wir verfügen über Fachbereiche für Orthopädie, Neurologie und Arbeitsmedizin sowie unsere Intensivsta... Mehr Infos >>

Sachbearbeiter Abrechnung m/w/d
Prozesse, Visionen, Daten – als zuverlässiger Partner für Prozess- und Datenmanagement in der Energiewirtschaft kümmern wir uns bundesweit um die Prozesse unserer Auftraggeber. Über 450 engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an unseren Standorten Freiburg und Schwerin sorgen dafür, dass die ... Mehr Infos >>

Senior Accountant - Remote
Als Remote-First-Unternehmen seit 2012 ermöglicht GOhiring, die führende Software-Lösung im Bereich automatisiertes Jobposting und Recruiting Analytics, Recruiter:innen, den Jobposting-Prozess von überall aus zu managen. Von datengetriebenen Multiposting-Kampagnen bis hin zur tiefgehenden Analyse... Mehr Infos >>

Tax & Accounting Specialist (m/w/d)
Vielfalt gestalten. Wissen nutzen. Verantwortung tragen. Sicherheit geben. LEAVE YOUR MARK! Auch nach über 190 Jahren entwickeln wir unsere Inspektions-, Klassifikations- und Zertifizierungslösungen permanent weiter. Mit großem Erfolg: Heute vertrauen mehr als 400.000 Unternehmen weltweit darauf,... Mehr Infos >>

Buchhalterin / Buchhalter im Fachgebiet Debitoren­buchhaltung (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist die Immobiliendienstleisterin des Bundes, die die immobilienpolitischen Ziele der Bundesregierung unterstützt und für fast alle Bundesbehörden die notwendigen Flächen und Gebäude zur Verfügung stellt. Dementsprechend sind wir in ganz Deu... Mehr Infos >>

Lohnbuchhalter (m/w/x)
Als mittelständisches, zukunftsorientiertes Familienunternehmen planen und fertigen wir seit 1960 Schaltanlagen für den Maschinenbau, Anlagenbau sowie Sondermaschinenbau. Mit rund 150 motivierten und engagierten Mitarbeitern sind wir stolz darauf, innovativ und zukunftsorientiert zu arbeiten und ... Mehr Infos >>

Kreditorenbuchhalter (m/w/d)
Die Mubea Aerostructures GmbH, ehemals RUAG Aerospace Structures GmbH, hat sich über viele Jahrzehnte als führender Lieferant von anspruchs­vollen Komponenten und Baugruppen für die Luftfahrt etabliert. Das Unternehmen ist ein vom Luftfahrt­bundesamt zugelassener Herstell­betrieb, nach EN 9100 ze... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

Veranstaltungs-Tipp

290-10.jpg     
ChatGPT im Steuer- und Rechnungswesen sinnvoll nutzen
ChatGPT & Co. bieten revolutionäre Einsatzmöglichkeiten im Bereich Finance. Das Potenzial der Datenanalyse und Texterstellung mit KI ist enorm und bietet viele Möglichkeiten zur Automatisierung und Effizienzsteigerung. Lernen Sie im Online-Seminar, wie Sie den Zeitaufwand für Routineaufgaben massiv reduzieren können.  Mehr Infos >>

JOB- TIPP

Stellenmarkt.jpg
Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Interessante Stellenangebote für Rechnungswesen- Experten finden Sie in der Rechnungswesen-Portal Stellenbörse. Ihr Stellengesuch können Sie kostenfrei über ein einfaches Online-Formular erstellen. Zur Stellenbörse >>
Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>

Software-Tipps

Diamant.PNG
Diamant/4 ist mehr als nur eine Standardsoftware, die Ihre Anforderungen des betrieblichen Rechnungswesens erfüllt. Sie vereinfacht Ihren Buchhaltungsalltag – auch bei mehreren Mandanten. Denn die Software reduziert zahlreiche Routinen und macht dezentrales Arbeiten einfach. Mehr Informationen >>

Candis-logo-black-beige.png

Effizienter, schneller, intuitiver: das Rechnungsmanagement mit Candis 
Vom automatischen Rechnungseingang, über reibungslose Freigabeprozesse und ein GoBD-konformes Rechnungsarchiv zur nahtlosen Übertragung in die Buchhaltung – mit Candis erleben Sie ein digitalisiertes Rechnungsmanagement, genau nach Ihren Bedürfnissen. Intuitiv und ohne Handbuch. Mehr Informationen >>

ed_Logo_300DPI.jpg
Die Lohn- und Gehaltssoftware für Steuerberater und Buchhaltungsbüros mit dem Hintergrund von 50 Jahren Erfahrung: Unsere sichere Cloud-Lösung verbindet die Vorteile einer Rechenzentrumslösung mit dem Komfort einer Vor-Ort-Lösung. Mehr Informationen >>

Weitere Rechnungswesen-Software-Lösungen im Marktplatz >>

Excel Mauspad
50 deutsche Excel-Shortcuts

  • über 50 Excel-Shortcuts für das Büro
  • Keine Suche mehr über das Internet und damit Zeitersparnis
  • Gadget für das Büro
  • Keine Zettelwirtschaft mehr auf dem Schreibtisch
  • Schnelle Antwort auf einen Shortcut wenn Kollegen Sie fragen
  • Preis: 17,95 EUR inkl. MWSt.
Jetzt hier bestellen >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

Excel TOP-SellerRS Liquiditätsplanung L

PantherMedia_pannawat_B100513902_400x300.jpg
Die RS Liquiditätsplanung L ist ein in Excel erstelltes Werkzeug für die Liquiditätsplanung von Kleinunternehmen sowie Freiberuflern. Die Planung erfolgt auf Basis von veränderbaren Einnahmen- und Ausgabepositionen. Detailplanungen können auf extra Tabellenblättern für z.B. einzelne Projekte oder Produkte vorgenommen werden. 
Mehr Informationen >>

Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis

Dieses Excel-Tool bietet Ihnen die Grundlage für ein Frühwarnsystem. Der erstellte Liquiditätsplan warnt Sie vor bevorstehenden Zahlungsengpässen, so dass Sie frühzeitig individuelle Maßnahmen zur Liquiditätssicherung einleiten können. Gerade in Krisensituationen ist eine kurzfristige Aktualisierung und damit schnelle Handlungsfähigkeit überlebenswichtig. Mehr Informationen >>

Strategie-Toolbox mit verschiedenen Excel-Vorlagen

Die Strategie-Toolbox enthält 10 nützliche Excel Vorlagen, die sich erfolgreich in der Strategie bewährt haben. Alle Tools sind sofort einsatzbereit und sind ohne Blattschutz. Damit können die Vorlagen individuell angepasst werden.
Ideal für Mitarbeiter aus dem strategischen ManagementMehr Informationen>>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

Excel Tool

Anlagenverwaltung in Excel: Das Inventar ist nach Bilanzpositionen untergliedert, Abschreibungen und Rest- Buchwerte ihrer Anlagegüter werden automatisch berechnet. Eine AfA- Tabelle, mit der Sie die Nutzungsdauer ihrer Anlagegüter ermitteln können, ist integriert. mehr Informationen >>

Rückstellungen leicht verwalten

Mit der RS- Rückstellungs-Verwaltung können Sie Rückstellungen nicht nur leicht errechnen sondern auch übersichtlich verwalten.
  • Gewerbesteuerrückstellung
  • Urlaubsrückstellungen
  • Rückstellungen für Geschäftsunterlagen
  • Rückstellung für Tantiemen
  • Sonstige Rückstellungen
Automatische Zusammenfassung aller wichtigsten Eckdaten der Rückstellungen in einer Jahres-Übersicht. mehr Informationen >>