Investitionszulagengesetz

Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt
Mit dem Investitionszulagengesetz (InvZulG 2010) vom 07.12.08 werden Erstinvestitionen, die vor dem 01.01.2014 in den neuen Bundesländern getätigt werden, gesetzlich gefördert. Es ist das Nachfolgegesetz des InvZulG 2007 und soll den Ausbau ostdeutscher Wirtschaftsstandorte und damit auch das Schaffen neuer Arbeitsplätze weiterhin befördern. Die wesentlichen Daten und Informationen des Gesetzes werden im Folgenden zusammengefasst:


  • Als Fördergebiet gelten die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
  • Begünstigt werden Investitionen der Anschaffung bzw. Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie z.B. die Errichtung neuer Betriebsstätten bzw. die Erweiterung bereits bestehender, Produktdiversifizierungen oder Änderungen des Produktionsverfahrens u.Ä.
  • Es besteht ein Bindungszeitraum von 5 Jahren, in denen das Gut zum Anlagevermögen des Betriebes gehören muss, nicht mehr als 10% privat genutzt und nicht veräußert oder Dritten zur Nutzung überlassen werden darf. Somit werden Leasing-Unternehmen nicht begünstigt.
  • Der Betrieb muss einem der folgenden Wirtschaftszweige angehören: verarbeitendes Gewerbe, produktionsnahe Dienstleistungen, Beherbergungsgewerbe. Als Betriebe produktionsnaher Dienstleitungen gelten unter anderem solche der Datenverarbeitung, der Forschung und Entwicklung, der bautechnischen Planung, des Industriedesigns oder der Werbung. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören Unternehmen der Hotellerie, Jugendherbergen, Campingplätze und Ferienheime.
  • Nicht zur Förderung berechtigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter.
  • Die Investition muss nach dem 01.01.2010 und vor dem 01.01.2014 erfolgen bzw. in dieser Zeit begonnen werden, so dass Kosten für Teilherstellungen oder -lieferungen entstehen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Zulage ergibt sich als Summe der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des begünstigten Anlagegutes. Geleistete Anzahlungen oder Teilherstellungskosten können berücksichtigt werden.
  • Die Höhe der Investitionszulage richtet sich nach dem Zeitpunkt der getätigten Investition. Während im InvZulG 2007 noch ein einheitlicher Wert von 12,5 % der Bemessungsgrundlage galt (bzw. sogar 15 % bei Investitionen in Randgebieten), so wird nach dem InvZulG 2010 der Wert schrittweise vermindert. Je später investiert wird, desto geringer wird die Zulage ausfallen:

    vor dem 01.01.2010 → 12,5 %
    01.01.2010 – 31.12.2010 → 10 %
    01.01.2011 – 31.12.2011 >→ 7,5 %
    01.01.2012 – 31.12.2012 → 5 %
    01.10.2013 – 31.12.2014 → 2,5 %

    Bei kleinen und mittleren Betrieben fällt dieser Satz deutlich höher aus:

    vor dem 01.01.2010 → 25 %
    01.01.2010 – 31.12.2010 → 20 %
    01.01.2011 – 31.12.2011 → 15 %
    01.01.2012 – 31.12.2012 → 10 %
    01.10.2013 – 31.12.2013 → 5 %

  • Der Antrag auf Investitionszulage ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen und wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres innerhalb eines Monats aus den Einkünften der Einkommens- und Körperschaftssteuer gezahlt.

  • Die Investitionszulage zählt nicht zu den Einkünften und mindert daher auch nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Der vollständige Gesetzestext des Investitionszulagengesetzes kann online eingesehen werden:  InvZulG 2010

 

Quellen:




letzte Änderung Enrico Reimus, Wolff von Rechenberg, Alexander Wildt am 12.04.2023

Literaturhinweise
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